Einrichtungsträgerstiftungen wie das Evangelische Johannesstift stehen vor enormen Herausforderungen, wenn es um den Bau von Sozialimmobilien, z.B. für die wohnortnahe Pflege, geht. Öffentliche Mittel stehen nicht mehr bzw. nicht in dem Maße zur Verfügung, wie es notwendig wäre. Eigenmittel können nur dann verwendet werden, wenn entsprechende Rücklagen gebildet wurden. Dafür erforderlich sind Überschüsse oder Erbschaften. Überschüsse zu erzielen ist in der entgeltfinanzierten Sozialwirtschaft aber nur bedingt möglich, zumal die Bildung einer Wiederbeschaffungsrücklage in § 62 Abs. 1 Nr. 2 AO durch das Ehrenamtsstärkungsgesetz für Gebäude stark eingeschränkt worden ist. Erbeinsetzungen sind nicht berechenbar.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2013.05.18 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2013 |
Veröffentlicht: | 2013-10-01 |
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