BGB-Stiftungen sind wenig flexibel. Das gilt trotz eingeschränkter staatlicher Kontrolle auch für Familienstiftungen, weil diese steuerrechtlich bei substanzieller Änderung ihrer Satzung nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich wie eine „neue“ Stiftung veranlagt werden, was ab einem mittleren Vermögensumfang zu kaum vermittelbaren Steuerfolgen führen kann. Derartige Barrieren bedeuten ein gravierendes Handicap generationsübergreifender Nachfolgegestaltungen, die stets langfristig angelegt sein sollten. Zunehmender Anpassungsbedarf, raschere Familien- und Lageveränderungen und psychologische Hemmnisse gegenüber dem „Weggeben“ (Stiften) von versorgungsnotwendigem Eigentum machen Flexibilität immer wichtiger, je langfristiger Vermögensbindungen ausgestaltet sein sollen. Deutsche haben daher bisher in Deutschland offensichtlich weniger Familienstiftungen errichtet, als dies im Ausland über Ersatzkonstrukte wie angelsächsische Trusts, niederländische Stiftungen oder die jüngst zu Recht in den Fokus von Ermittlungsorganen gelangten Liechtensteiner („Strohmann-)Stiftungen geschehen ist. Auch nach deutschem Recht lassen sich aber Vermögensnachfolge und asset protection flexibel regeln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2008.02.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 2 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-04-01 |
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