Die Grundlage für die Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung von Todes wegen bildet meist das Testament des Stifters. Die Stiftung entsteht jedoch keineswegs unmittelbar mit dem Tod des Stifters, sondern muss zunächst das behördliche Anerkennungsverfahren durchlaufen (§ 83 BGB). Mitunter können bis zur Anerkennung der Stiftung Jahre vergehen. Die steuerliche Behandlung in dieser „Schwebezeit“ war Gegenstand einer Entscheidung des FG Münster (Urt. v. 13.10.2017 – 13 K 641/14 K), die im folgenden Beitrag dargestellt und in die bisherige Rechtsprechung anderer Gerichte eingeordnet wird.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2018.04.19 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2018 |
Veröffentlicht: | 2018-08-13 |
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