Eine gemeinnützige Stiftung kann sich an gewerblichen Unternehmen beteiligen, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden, wenn sie bestimmte Regeln beachtet. Im Allgemeinen wird grob unterschieden zwischen der Beteiligungsträgerstiftung, bei der sich die Stiftung darauf beschränkt, Gesellschaftsanteile in ihrem Vermögen zu halten, und der Unternehmensträgerstiftung, bei der die Stiftung selbst ein Unternehmen betreibt oder über ihre Anteile Einfluss auf das Unternehmen ausübt. Stets ist zu klären, ob die Beteiligung in der Vermögensverwaltung oder im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb der Stiftung gehalten wird. Zudem ist wegen der besonderen Nähe der Unternehmensträgerstiftung zum Unternehmen immer zu fragen, ob sich die Stiftung noch dem ideellen Hauptzweck widmet oder die Unternehmensträgerschaft selbst Zweck – und damit gemeinnützigkeitsschädlicher Selbstzweck der Stiftung ist.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2010.03.28 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2010 |
Veröffentlicht: | 2010-06-01 |
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