Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in seinem Urteil vom 14. September 2006 („Stauffer“) grundsätzlich bejaht, dass eine ausländische Stiftung die Steuerbegünstigungen des deutschen Gemeinnützigkeitsrechts beanspruchen kann. Zwar müssten in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als gemeinnützig anerkannte ausländische Stiftungen im Inland nicht automatisch als gemeinnützig anerkannt werden. Erfüllten sie jedoch die im Inland vorgeschriebenen Voraussetzungen, könne die Anerkennung nicht nur deshalb verwehrt werden, weil sie nicht im Inland ansässig seien. Die entgegenstehende Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 Körperschaftsteuergesetz (KStG) ist damit gemeinschaftsrechtswidrig. Wird sich vor diesem Hintergrund die Besteuerung der Inlandsaktivitäten gemeinnütziger ausländischer (EU) Körperschaften künftig vollständig verändern? Am Beispiel von Tagungen, die ausländische gemeinnützige Körperschaften in Deutschland durchführen, soll dieser Frage nach einer neuen Besteuerungssystematik nachgegangen werden.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2007.01.09 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2007 |
Veröffentlicht: | 2007-02-01 |
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