„Das Gut folgt dem Blut“ lautet ein erbrechtlicher Grundsatz. Gemeinnützige Organisationen als juristische Personen können daher nur durch Testament oder – in der Praxis seltener – durch Erbvertrag bedacht werden. Existiert weder ein Testament noch ein Erbvertrag, tritt die gesetzliche Erbfolge ein, bei der regelmäßig nur Blutsverwandte oder – fehlen diese – der Fiskus erben können. Zur Gewinnung von Nachlässen ist es für Nonprofits daher wichtig, den Legatgebern richtige Hinweise für die Gestaltung der letztwilligen Verfügung zu geben und ihnen ggf. einen kompetenten Berater zu vermitteln.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2017.04.25 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 4 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-08-10 |
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