Der Erblasser bestimmt im Testament den oder die Erben. Er kann auch einen Testamentsvollstrecker einsetzen und mit der Aufgabe betrauen, seine letztwilligen Anordnungen auszuführen. Das ist einerseits erfreulich für die erbende gemeinnützige Organisation, denn sie muss sich nicht selbst um die Abwicklung kümmern. Andererseits fällt regelmäßig eine Testamentsvollstreckervergütung an, die den Nachlass nicht unerheblich schmälert und den Anteil der Erben reduziert. Insofern empfiehlt sich ein kritischer Blick auf die Tätigkeit des Testamentsvollstreckers und vor allem auf seine Rechnung.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2025.03.18 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-06-24 |
Um Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies. Mit dem Klick auf „Alle akzeptieren“ stimmen Sie der Verwendung von allen Cookies zu. Für detaillierte Informationen über die Nutzung und Verwaltung von Cookies klicken Sie bitte auf „Anpassen“. Mit dem Klick auf „Cookies ablehnen“ untersagen Sie die Verwendung von zustimmungspflichtigen Cookies. Sie haben die Möglichkeit, Ihre Einstellungen jederzeit individuell anzupassen. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

