Wenn Erblasser sicherstellen wollen, dass ihr letzter Wille nach ihren Vorstellungen umgesetzt wird, setzen sie einen Testamentsvollstrecker ein – eine natürliche oder auch eine juristische Person wie LEGATUR. Das ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn eine Stiftung von Todes wegen Erbin sein soll, die ja erst noch errichtet werden muss. Bis die Testamentsvollstreckung beendet ist, kommt dem Erben keine Verfügungsoder Verwaltungsbefugnis über die Nachlassgegenstände zu. Gehört eine Liegenschaft zum Nachlass, wird die Testamentsvollstreckung im Grundbuch vermerkt (§ 52 der Grundbuchordnung – GBO). Doch was passiert, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt niederlegt oder beendet hat? Der Vermerk besteht fort und verhindert wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs einen Zugriff des Erben auf das Grundstück.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2021.03.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-10 |
Um unseren Webauftritt für Sie und uns erfolgreicher zu gestalten und
Ihnen ein optimales Webseitenerlebnis zu bieten, verwenden wir Cookies.
Das sind zum einen notwendige für den technischen Betrieb. Zum
anderen Cookies zur komfortableren Benutzerführung, zur verbesserten
Ansprache unserer Besucherinnen und Besucher oder für anonymisierte
statistische Auswertungen. Um alle Funktionalitäten dieser Seite gut
nutzen zu können, ist Ihr Einverständnis gefragt.
Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Notwendige | Komfort | Statistik
Bitte wählen Sie aus folgenden Optionen: