Wenn Erblasser sicherstellen wollen, dass ihr letzter Wille nach ihren Vorstellungen umgesetzt wird, setzen sie einen Testamentsvollstrecker ein – eine natürliche oder auch eine juristische Person wie LEGATUR. Das ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn eine Stiftung von Todes wegen Erbin sein soll, die ja erst noch errichtet werden muss. Bis die Testamentsvollstreckung beendet ist, kommt dem Erben keine Verfügungsoder Verwaltungsbefugnis über die Nachlassgegenstände zu. Gehört eine Liegenschaft zum Nachlass, wird die Testamentsvollstreckung im Grundbuch vermerkt (§ 52 der Grundbuchordnung – GBO). Doch was passiert, wenn der Testamentsvollstrecker sein Amt niederlegt oder beendet hat? Der Vermerk besteht fort und verhindert wegen des öffentlichen Glaubens des Grundbuchs einen Zugriff des Erben auf das Grundstück.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2021.03.14 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2021 |
Veröffentlicht: | 2021-06-10 |
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