Das Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) ist durch das Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG) vom 07.12.2006 neu gefasst worden. Es gilt weiterhin für die Umwandlungsarten i.S. des Umwandlungsgesetzes (UmwG) und nunmehr auch für „vergleichbare ausländische Vorgänge“ (§ 1 Abs. 1, 3 UmwStG). Einbringungen von Betriebsvermögen durch Einzelrechtsnachfolge in Kapital- oder Personengesellschaften sowie der Anteilstausch gehören ebenfalls zum Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 3 Nr. 4 und 5 UmwStG). Für die Einbringungen in Kapitalgesellschaften gilt dabei ein neues gesetzliches Konzept. Einige Regelungen sind speziell für gemeinnützige Körperschaften von Bedeutung. Die Neufassung des UmwStG ist erstmals anwendbar auf Einbringungsvorgänge, die nach dem 12.12.2006 wirksam werden (§ 27 Abs. 1 UmwStG). Der sog. UmwSt-Erlass (BMF-Schreiben vom 25.03.1998) bedarf deshalb der Überarbeitung. Bis wann die Überarbeitung insgesamt erfolgt sein soll, ist derzeit nicht bekannt; bei der Verabschiedung des UmwStG 1995 hat es drei Jahre gedauert, bis die frühere Fassung angepasst war. Bislang hat die Finanzverwaltung lediglich zu einem Teilaspekt des neuen Einbringungskonzepts, der jährlichen Nachweispflicht über den Bestand an „sperrfristverhafteten“ Anteilen (§ 22 Abs. 3 UmwStG), mit dem BMF-Schreiben vom v. 04.09.2007 (BStBl. I 2007, 698) Stellung genommen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2008.01.15 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2008 |
Veröffentlicht: | 2008-02-01 |
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