Europapolitisch dominiert das Ziel der Gewährleistung eines unverfälschten Wettbewerbs. Daher wird die EU derzeit nicht als Zusammenschluss von Sozialstaaten wahrgenommen, sondern als ein herzustellender Markt. Auf diesem Markt stehen die gemeinwohlorientierten Träger sozialer Dienste im Wettbewerb mit kommerziellen nichtprivilegierten Anbietern. Die Mitgliedstaaten haben traditionell Förderkonzepte entwickelt, um ihre Verantwortung für die Gewährleistung der Daseinsvorsorge wahrzunehmen. Instrumente wie die Investitionsförderung oder das Gemeinnützigkeitsrecht, das die Leistungserbringung sog. Zweckbetriebe, vor allem der Organisationen der Wohlfahrtspflege, privilegiert, rufen das EU-Beihilferecht (Art. 87 f. EUV) auf den Plan, das den freien Wettbewerb sichern soll. Aus diesem Widerstreit von Markt- und Sozialmodell entwickelt sich ein neuer Begriff des Europarechts: „Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse“. Der Lissabon-Vertrag verrechtlicht diese Tendenz.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2009.05.22 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 5 / 2009 |
Veröffentlicht: | 2009-10-01 |
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