Die Stiftungsrechtsreform ermöglicht es ab 1.7.2023, auch ohne Anordnung in der Satzung Umschichtungsgewinne den Mitteln zuzuführen. Was bedeutet diese Abkehr für die Praxis? Ist es sinnvoll, Umschichtungsgewinne explizit in der Finanzplanung zu berücksichtigen? Welches Instrument hätte im Gesetz berücksichtigt werden sollen?
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