Dass der letzte Wille häufig auslegungsbedürftig ist, hat schon den Gesetzgeber veranlasst, Regeln in das Gesetz zu übernehmen, wie im Zweifel der Wille des Erblassers zu verstehen ist (§§ 2066, 2068, 2084 BGB). Die Zahl auslegungsbedürftiger Testamente ist nicht zuletzt wegen komplizierterer personenrechtlicher Beziehungen über die Jahre kontinuierlich angestiegen. Ausgangspunkt für die Antwort auf die Frage, was die Verfasser von Testament oder Erbvertrag zum Zeitpunkt der Errichtung wirklich sagen wollten, muss der Zweck sein, den sie mit der Errichtung ihrer letztwilligen Verfügung verfolgen wollten. Dies wird regelmäßig der Wunsch sein, die Verwendung des hinterlassenen Vermögens durch die Erben zu regeln und – so weit wie möglich – sicherzustellen.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2026.05.14 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 5 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-09-30 |
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