In nahezu jedem Beratungsgespräch zur Gründung einer Stiftung fällt der Satz: „Der Begriff der Stiftung ist gesetzlich nicht definiert.“ In der Praxis kommt zur rechtsfähigen Stiftung bürgerlichen Rechts die öffentlich-rechtliche Stiftung hinzu, weiter ergänzt durch Treuhandstiftung, Stiftungsverein, Stiftungs-AG und Stiftungs-GmbH. Diese zahlreichen Formen führen zur häufig betonten „Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten“. Und doch ist die Frage, was eine Stiftung ist, damit nicht beantwortet. Und weiter gedacht: Ist es mit dem Grundsatz der Namenswahrheit zu vereinbaren, auch einen Stiftungsfonds - also eine Zustiftung, die mit der Auflage verbunden ist, die Erträge des zugestifteten Kapitals für einen bestimmten Bereich innerhalb des Stiftungszwecks zu verwenden - Stiftung zu nennen?
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2012.06.18 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 6 / 2012 |
| Veröffentlicht: | 2012-12-01 |
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