Für soziales und bürgerliches Engagement hält der Gesetzgeber kein bestimmtes Vehikel bereit. Gleichwohl gilt der Verein als Favorit, wenn es um gemeinnützige Tätigkeit geht. Dies verwundert nicht, ist dieser Rechtsfigur doch das Ideelle rechtsformimmanent. Ein Spannungsfeld entsteht bei wirtschaftlicher Tätigkeit von Vereinen. Zum einen ist diese zumeist notwendig, um den Zweck mit Leben füllen zu können, zum anderen stößt die Rechtsform hierdurch an ihre rechtlichen Grenzen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2017.03.20 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2017 |
Veröffentlicht: | 2017-06-09 |
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