Streitigkeiten innerhalb von Stiftungsorganen nehmen tendenziell zu. Damit sind schwierige tatsächliche, rechtliche und prozessuale Fragestellungen verbunden. Zur Konfliktlösung ist oft eine Mediation das Mittel der Wahl. Kommt es nicht dazu oder scheitert sie, erfolgt nicht selten die Abberufung eines Vorstandsmitglieds. Dagegen kann sich die oder der Betroffene dann, motiviert durch die damit verbundene persönliche Zurücksetzung oder den Wegfall von Gestaltungs- oder Vergütungsansprüchen, gerichtlich zur Wehr setzen. Im Einzelfall mag sich entscheiden, ob die von der Abberufungsentscheidung betroffene Person der „böse Störer“ oder der von den anderen als „Bedenkenträger“ oder „Nestbeschmutzer“ bezeichnete „gute Mahner“ war.
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2025.02.16 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 2 / 2025 |
| Veröffentlicht: | 2025-04-08 |
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