Im Grundsatz müssen gemeinnützige Stiftungen und andere steuerbegünstigte Körperschaften ihre Mittel zeitnah verwenden (§ 55 I Nr. 5 AO). Zwar nahm die Bundesregierung im letzten Jahr Abstand von dem Plan, die Vorschrift gänzlich zu streichen. Dennoch schränkt die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung den Handlungsspielraum eines Stiftungsvorstands, abgesehen von Dokumentationspflichten, kaum noch ein. Ratsam ist allerdings Sorgfalt bei der rechtssicheren Gestaltung. Dieser Beitrag stellt die Begrenzung und Ausnahmen von dem gesetzlichen Leitbild dar und geht dabei auch auf die jüngste Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 ein.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2025.03.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2025 |
Veröffentlicht: | 2025-06-24 |
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