Schweizer Familienstiftungen werden in der Nachlassplanung und der Unternehmensnachfolge äußerst zurückhaltend eingesetzt. Dies hat folgende Gründe: Für Familienstiftungen gelten zwar die allgemeinen, liberalen stiftungsrechtlichen Bestimmungen gemäß Art. 80 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB). Die Zweckausrichtung der Familienstiftung wird allerdings mit Art. 335 Abs. 1 ZGB, einer Bestimmung, die aus der Zeit des Erlasses des ZGB vom 10. Dezember 1907 stammt (!), sehr stark eingeschränkt. Zudem wird mit Art. 335 Abs. 2 ZGB die Errichtung von Familienfideikommissen verboten. Familienstiftungen können nur für die Erziehung von Familienangehörigen, für die Ausstattung oder Unterstützung von Familienangehörigen oder zu ähnlichen Zwecken errichtet werden. Das Bundesgericht hat in BGE 71 I 265 die Familienstiftungen als reine Unterhalts- oder Genussstiftungen, welche voraussetzungslos der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes dienen, für unzulässig erklärt. Weder das Stiftungsvermögen noch dessen Ertragnisse dürfen der Bestreitung des allgemeinen Lebensunterhaltes oder der Verbesserung des Lebensniveaus der Destinatäre dienen (BGE 108 II 393 E. 6a). Im Unterschied zu den gemeinnützigen Stiftungen unterstehen Familienstiftungen nicht der staatlichen Aufsicht, es gilt die Aufsicht durch das Zivilgericht. Sie sind zudem von der Revisionspflicht befreit (Art. 87 ZGB, Stiftungsrechtsrevision vom 8. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2006).
| DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2026.04.11 |
| Lizenz: | ESV-Lizenz |
| ISSN: | 2366-2913 |
| Ausgabe / Jahr: | 4 / 2026 |
| Veröffentlicht: | 2026-07-31 |
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