Die Kooperation von steuerbegünstigten Körperschaften ist aus sachlichen oder finanziellen Gründen oft sinnvoll. Sie kann absichtlich als Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gestaltet sein oder unabsichtlich eine solche darstellen. Eine GbR kann nicht gemeinnützig sein. Es entfallen die Vergünstigungen des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts und es drohen erhebliche steuerliche Nachteile für die Kooperationspartner.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2014.03.16 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-01 |
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