Die Europäische Gemeinschaft ist als Wirtschaftsgemeinschaft gegründet worden. Auch nach ihrer Weiterentwicklung zur Europäischen Union liegen die Schwerpunkte ihrer Zuständigkeiten - und damit auch das europäische Recht - unverändert im wirtschaftlichen Bereich. Im Zuge des Auf- und Ausbaus der Europäischen Union gewinnt das europäische Recht aber zunehmend an Bedeutung, auch - und gerade - für gemeinnützige Stiftungen und bürgerschaftliche Einrichtungen, die (eigentlich) keine Wirtschaftsgebilde darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie sich - in irgendeiner Form - (auch) wirtschaftlich betätigen. Dies gilt ferner in den Fällen, in denen solche Einrichtungen grenzüberschreitend tätig werden wollen, was insbesondere in grenznahen Gebieten der Fall sein könnte.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2006.01.17 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 1 / 2006 |
Veröffentlicht: | 2006-02-01 |
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