Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 8.1.2013 (6 U 50/13) ist bislang hauptsächlich unter dem Aspekt zulässiger Anlagegeschäfte und des angemessenen Chance-Risiko-Verhältnisses wahrgenommen worden. Das Gericht hat indes darüber hinaus einige grundlegende Überlegungen zur Entlastung des Vorstands sowie zum Mitverschulden des Kuratoriums einer Stiftung angestellt. Bei näherer Betrachtung lassen sie jedoch mehr Fragen offen, als sie klären. Es bleibt zu hoffen, dass der Bundesgerichtshof, die Revision annimmt (III ZR 509/13), um in diesen Punkten Klarheit zu schaffen.
DOI: | https://doi.org/10.37307/j.2366-2913.2014.03.18 |
Lizenz: | ESV-Lizenz |
ISSN: | 2366-2913 |
Ausgabe / Jahr: | 3 / 2014 |
Veröffentlicht: | 2014-06-01 |
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